Oö: Feuerwehrreform -> Details zur Einigung am 30.11.2012
Oberösterreich: Ergebnis der Gespräche zwischen Land Oberösterreich (Finanz- und Feuerwehrressort) und Landesfeuerwehrleitung (Landesfeuerwehrkommandant und Stellvertreter) am 30. November 2012:
§ 2 – Schutzziele:
Es wird Einigung erzielt, dass die Festlegung von Schutzzielen im Landesfeuerwehrgesetz erfolgt und die Konkretisierung in einer Verordnung der Oö. Landesregierung.
Gefahrenabwehr und Entwicklungsplanung:
In zehnjährigen Abständen haben analog der örtlichen Raumordnungskonzepte die Gemeinden unter Einbeziehung der Feuerwehrorgane (Vereinbarungen) eine örtliche Gefahrenabwehr und Entwicklungsplanung zu beschließen und die genauen Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung des Gemeinderates festzulegen.

§ 8 – Pflichtbereich:
Die Festlegung der Pflichtbereiche, wenn sie über mehrere Gemeinden hinausgehen, ist verfassungsrechtlich eine Aufgabe der Gemeinderäte im eigenen Wirkungsbereich. Basis dafür ist die Gefahrenabwehr und Entwicklungsplanung. Die Feuerwehrorgane (örtliche Feuerwehrkommanden, Abschnitts- und Bezirksfeuerwehrkommanden) sind vor Beschlussfassung über einen Pflichtbereich zu hören. Beabsichtigen die Gemeinderäte eine Entscheidung zu fassen, die mit der Stellungnahme der Feuerwehr-Organe nicht übereinstimmt, wird vor der endgültigen Beschlussfassung in den Gemeinderäten noch eine Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes eingeholt, die den Gemeinderäten vor der endgültigen Entscheidung vorgelegt wird.
§ 34 – Landesfeuerwehrleitung:
Beschlüsse, die für das Land Oberösterreich und die oö. Gemeinden mehrjährige wesentliche finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen, haben eine detaillierte Folgekostenabschätzung zu enthalten, die der Oö. Landesregierung vor dem Beschluss der Landesfeuerwehrleitung zur Stellungnahme vorzulegen ist.
§ 37 – Landesfeuerwehrinspektor:
o Die Funktion des Landesfeuerwehrinspektors wird öffentlich ausgeschrieben.
o Der Aufnahmeprozess wird nach den Vorschriften des Objektivierungsverfahrens des Landes Oberösterreich durchgeführt.
o Sowohl der Landesfeuerwehrverband und die Oö. Landesregierung (Landesfeuerwehrreferat) entsenden je zwei Mitglieder in die Begutachtungskommission.
o Der Reihungsvorschlag, der aus dem Objektivierungsverfahren hervorgeht, wird der Landesfeuerwehrleitung zur Stellungnahme vorgelegt.
o Der Reihungsvorschlag der Objektivierungskommission und die Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes werden der Oö. Landesregierung als beschließendes Organ vorgelegt.
o Die Landesregierung ernennt durch Regierungsbeschluss den Landesfeuerwehrinspektor.
