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D: Kontrolliertes Abbrennen zulässig? Urteil „Nagelplattenbinder“ gefällt

Minden/Extertal (Deutschland): Müssen beim Bau von Discount-Märkten zusätzliche Brandschutzauflagen erfüllt werden? Oder reicht es, wenn die Dachkonstruktion so lange standhält, dass alle Personen, das brennende Objekt verlassen können? Diese Fragen beschäftigten das Verwaltungsgericht in Minden.

DIE AUSGANGSLAGE:
Die 9. Kammer hat über die Klage eines bundesweit agierenden Bauträgers für Discount-Märkte gegen den Kreis Lippe zu entscheiden. Ursprünglich wollte der Kläger die Auflage anfechten, zusätzliche Brandschutzklappen beim Neubau eines 800 Quadratmeter großen Discount-Marktes plus Stehcafé in Extertal einzubauen, damit Feuerwehrleute vermisste Personen im verrauchten Gebäude suchen und durch einen Innenangriff gegen den Brandherd vorgehen können. Doch weder die Discounterketten noch die Immobilien-Eigentümer scheinen ein Interesse am Erhalt, geschweige denn an einer kostspieligen Wiederherstellung der in Billigbauweise mit sogenannten Nagelbinderplatten errichteten Gebäude zu haben, sobald die Ware im Innenraum durch Brandgeruch erst einmal unverkäuflich geworden ist. Nur bis zur Evakuierung des Verkaufsraums durch Kunden und Personal muss die Dachkonstruktion standhalten. Danach kann die Feuerwehr sich darauf beschränken, ein Übergreifen der Flammen auf andere Gebäude zu verhindern und das Objekt kontrolliert abbrennen zu lassen. Doch oft erhielten eintreffende Feuerwehrleute die Auskunft, dass man nicht wisse, ob sich noch Personen im brennenden Gebäude aufhielten, schilderte ein Vertreter des beklagten Kreises Lippe – selbst Hauptbrandmeister in seiner Freizeit – die Realität im Ernstfall. Doch oft stürzen die Dachkonstruktionen mit Nagelbinderplatten nach relativ kurzer Zeit ein. Das bedeutet Lebensgefahr für Feuerwehrleute im Innenraum. Die geforderten Rauchabzugsklappen bringen aus Sicht des Bauträgers nur eine zehnfache Rauchverdünnung und damit auch Sichtverbesserung, um Personen oder den Brandherd zu suchen. Erforderlich wäre für diesen Zweck eine 50- bis 60-fache Verdünnung – bei einem Kostenaufwand von mehr als 50 000 Euro. Im Extertal hat er die Brandschutzanforderungen aus Zeitgründen bereits erfüllt. Um diese Auflage nicht ständig weiter zu bekommen, wandelte er die Anfechtungs- in eine Feststellungsklage um.
Der Bauträger, der pro Jahr rund 80 derartige Bauten für Discounter errichtet, führte an, dass er lediglich in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen mit derlei Zusatzauflagen konfrontiert sei. Die Landesfeuerwehrverbände warnen vor den Gefahren von Nagelbinderplatten und weisen auf zahlreiche Brandtote in den USA hin.

DAS URTEIL – Laden darf nicht einfach abbrennen:
„Ein kontrolliertes Abbrennenlassen ist mit einem ordnungsgemäßen Brandschutz nicht zu vereinbaren.“ Dieses Urteil zur Klage eines Bauherrn gegen den Kreis Lippe hat das Verwaltungsgericht Minden Mitte Jänner 2011 veröffentlicht.
Dem Bauherrn eines Lebensmittelmarktes kann demzufolge nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften aufgegeben werden, Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen, die wirksame Löscharbeiten auch nach Evakuierung des Gebäudes ermöglichen. Eine Bauträgergesellschaft hatte gegen Brandschutzauflagen für einen Lebensmittelmarkt in Extertal-Asmissen geklagt. Der Kreis Lippe hatte gefordert, die Statik für die Dachkonstruktion aus sogenannten Nagelplattenbindern nachzuweisen und ausreichende Rauchabzugsmöglichkeiten zu schaffen.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, es genüge, wenn eine frühzeitige Branderkennung und schnelle Räumung des Gebäudes sichergestellt sei. Wenn das Schutzziel Menschenrettung erreicht sei, könne das Gebäude kontrolliert abbrennen, ohne dass ein Feuerwehreinsatz im Gebäudeinneren erfolgen müsse.
Dem schloss sich die zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht an. Die gestellten Brandschutzanforderungen dienten der Gefahrenabwehr. Die von der Klägerin gewählte Dachkonstruktion weise keinen Brandwiderstand auf, und schon beim Ausfall eines einzigen Nagelplattenbinders könne es zu einem schlagartigen Einsturz des gesamten Daches kommen. Dies sei mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht zu vereinbaren. Auch ein Feuerwehreinsatz im Inneren des Gebäudes könne nur erfolgen, wenn sichergestellt sei, dass die Dachkonstruktion nicht vorzeitig einstürze. Die geforderte Rauchabzugsmöglichkeit ist nach Auffassung der Verwaltungsrichter ebenfalls rechtens, weil dies im Brandfall die Sichtbedingungen für die Feuerwehr verbessert, sodass ein Brandherd im Gebäudeinneren, der noch nicht das gesamte Gebäude erfasst habe, noch bekämpft werden könne. Das Brandschutzkonzept der Klägerin, wonach der Einsatz der Feuerwehr nur von außen und mit dem Ziel erfolge, den Lebensmittelmarkt kontrolliert abbrennen zu lassen, sei mit bauordnungsrechtlichen Vorschriften unvereinbar, weil es wirksame Löscharbeiten nicht ermögliche. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (AZ: 9 K 1694/09).

Mindener Tageblatt

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