2. Dräger Safety Experten-Talk -> Maßnahmen der betrieblichen Gefahrenabwehr

Unternehmenssicherheit spielt in vielen Unternehmen leider immer noch eine untergeordnete Rolle. Ein ganzheitliches Sicherheitsmanagement dient nicht nur zur Schadensprävention, sondern trägt durchaus wertschöpfenden Charakter für die Unternehmen.
Die Möglichkeit, mit Maßnahmen der Betrieblichen Gefahrenabwehr die Folgen eines Schadensereignisses zu minimieren, kann über die weitere Existenz des Unternehmens entscheiden.
Im Jahr 2002 rückten die Feuerwehren in Deutschland insgesamt zu 183.913 Bränden und Explosionen aus. Statistisch gesehen geht in der Bundesrepublik Deutschland täglich ein Betrieb in Flammen auf. In Krankenhäusern brennt es aller 14 Tage, in Altenheimen aller 7 Tage. Bei Bränden, Explosionen oder Havarien in Unternehmen kommen jedes Jahr viele Menschen ums Leben oder tragen zum Teil schwere Verletzungen davon. Laut Statistischem Bundesamt kamen im Jahr 2001 in der Bundesrepublik Deutschland 478 Menschen durch Brände ums Leben, davon 95% durch Rauchgasschäden. Allein im privaten Bereich gab es durch Brände etwa 10.000 Verletzte. Die Sachschäden durch Brände erreichen auf Grund der hohen Wertkonzentration in der Industrie jährlich ca. 2,5 Mrd. Euro. Der Schaden im Einzelfall umfasst oft dreistellige Millionenbeträge. Tabelle 1 enthält die durch Brände verursachten Kosten als Anteil am Bruttoinlandsprodukt ausgewählter Staaten für den Zeitraum 1970 bis 1999 (N.N. Brushlinsky, J.R. Hall, S.V. Sokolov, P. Wagner: CTIF, Report Nr. 10, 2005).
Die Verlagerung der Problemlösung zur Finanzierung eines Schadenfalles auf eine Versicherung stellt dabei grundsätzlich keine vollständige oder alternative Lösung dar: Die Gesamtkosten eines Großschadens gehen über die denkbaren Entschädigungsleistungen der Versicherungen hinaus und stellen die Überlebensfähigkeit des Unternehmens in Frage: Die Folgeschäden, verursacht durch die Produktionsunterbrechung im betroffenen Unternehmen, übertreffen den direkten Schaden in der Regel deutlich.
Hinzu kommt, dass bei Ausfall der Lieferfähigkeit eines Unternehmens in einer zunehmend globalen Welt sofort Wettbewerber die vakante Position übernehmen, bzw. Imageverluste des betroffenen Unternehmens für die Gewinnung von eigenen Marktanteilen nutzen. Nach Wiederherstellung des Betriebes ist die Rückgewinnung der vorherigen Marktposition und des Images in der Regel mit sehr hohen Kosten verbunden, die die Ressourcen des Unternehmens zusätzlich belasten.
In Deutschland müssen 43 % aller Firmen, in denen ein Großfeuer gewütet hat, ihren Betrieb schließen. 17 % der betroffenen Betriebe haben keine Bilanzabschlüsse mehr vorgelegt 14 % haben zwischen einem Drittel und zwei Drittel ihrer Bonität eingebüßt Rund die Hälfte der Unternehmen überlebt nach einem Großschaden die nächsten drei Jahre nicht (I. Kölbl, S. Wagner, 2006).
Eines der bekanntesten Beispiele ist sicher die Aufgabe der Handy-Produktion durch die Firma Ericsson nach dramatischen Verlusten von Marktanteilen, hervorgerufen durch eine Produktionsunterbrechung nach einem Brand in einem Zulieferbetrieb für Chips in den USA. Tabelle 2 zeigt die Reparaturkosten und die Einnahmeausfälle für ausgewählte Tunnel nach einem Brandereignis (Münchener Rückversicherungsgesellschaft, 2003).

In vielen Unternehmen ist die eigene Fertigungstiefe auf 15 Prozent gesunken, d. h. die Unternehmen bewegen sich in einem komplizierten Netzwerk von Liefer- und Zulieferbeziehungen: Zur Sicherung günstiger Einkaufsbedingungen abgeschlossene langfristige Abnahmeverträge einerseits und zum anderen gegen einen ständig härter werdenden Wettbewerb erreichte Kundenaufträge zwingen die Unternehmen, ihre Verpflichtungen strikt einzuhalten. Das bedeutet andererseits, dass die Unternehmen auch an alle Zulieferunternehmen sowie die Logistikprozesse die gleichen Forderungen hinsichtlich eines ganzheitlichen Sicherheitsmanagements stellen müssen.Bei einer zunehmenden Globalisierung aller Wirtschaftsprozesse kann eine längere Produktionsunterbrechung für ein Unternehmen das „Aus“ bedeuten. Andererseits können Unternehmen durch Gewährleistung einer dauerhaften Leistungs- und Lieferfähigkeit ihre Wettbewerbsposition verbessern. Deshalb muss ein eigenständiges Interesse der Unternehmen an der durch ein ganzheitliches Sicherheitsmanagement ermöglichten Funktionsfähigkeit der Produktionsprozesse herausgearbeitet werden. Allerdings wird die Unternehmenssicherheit in vielen Unternehmen noch immer als „lästige“ Aufgabe empfunden, die – scheinbar – keinen Beitrag zur Wertschöpfung im Unternehmen leistet. Häufig wird in Unternehmen nach dem Grundsatz verfahren: „so viel Sicherheit, wie gesetzlich vorgeschrieben“. In Deutschland wird das Sicherheitsmanagement in Unternehmen geregelt durch
– Gesetzliche Grundlagen (Arbeitsschutzgesetz, Brandschutzgesetz u. ä.)
– Arbeitsstättenrichtlinien
– Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln
– Vorgaben der Sachversicherer
– das seit 1998 geltende Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG).
So lautet z. B. & 91 Abs. 2 AktG (Aktiengesetz) „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden“. Das im Unternehmen zu installierende Risikomanagementsystem muss einen ganzheitlichen, vollständigen und integrierten Ansatz verfolgen. Gelingt es jedoch, für ein Unternehmen durch ein ganzheitliches Sicherheitsmanagement finanzielle Vorteile, einen Imagegewinn, eine bessere Börsenbewertung o. ä. zu erzeugen, so wird dieses Unternehmen von sich aus bestrebt sein, Maßnahmen der Betrieblichen Gefahrenabwehr zu planen, zu installieren, zu trainieren und im Ereignisfall durchzuführen. Neben der Pflicht, Vorgaben aus Gesetzen, Arbeitsstättenrichtlinien usw. umzusetzen, bieten sich für Unternehmen sowohl bei den Berufsgenossenschaften als auch Sachversicherern Möglichkeiten, durch ein ganzheitliches Sicherheitsmanagement finanzielle Vorteile für das Unternehmen zu erlangen:
1. Eine Gefahrenklassesenkung bei Berufsgenossenschaften ist möglich, wenn
-das Unfallrisiko signifikant niedriger ist als bei anderen Unternehmen des gleichen
Gewerbezweigs;
-die Arbeitsmethoden des Unternehmens stark von denen der übrigen Branchenmitglieder abweichen;
-der Grund für vermindertes Unfallrisiko in veränderten Arbeitsmethoden liegt.
2. Kosteneinsparungen bei den Schadensversicherungen können erreicht werden, da die Sachversicherer u. a. folgende Kriterien bewerten:
-allgemeiner Zustand des Betriebes;
-Bauliche Sicherheit und baulicher Brandschutz;
-Organisatorische Maßnahmen im Bereich Sicherheitsmanagement.
Insbesondere bei Anwendung komplizierter Produktionsprozesse, Verwendung von Gefahrstoffen usw. hat ein ganzheitliches Sicherheitsmanagement positiven Einfluss auf die Bewertung des Unternehmens durch Analysten oder bei einer notwendigen Kreditnahme, z. B. zur Erweiterung der Produktionskapazitäten. Mehr noch – die sichere Beherrschung solcher Prozesse, insbesondere wenn dabei gefährliche Stoffe verarbeitet, gelagert oder transportiert werden, gestaltet sich zum Standortvorteil im globalen Wettbewerb um Industrieansiedlungen. 100%ige Sicherheit gibt es nicht, weder gegenüber Bränden, Havarien, Explosionen noch terroristischen Anschlägen. Also stellt sich die Frage: Wie können die Folgen eines Brandes, einer Havarie, einer Explosion oder auch die Auswirkungen eines terroristischen Anschlages begrenzt, die Zahl der Opfer und die Höhe der materiellen Schäden verringert und damit eine mögliche Produktionsunterbrechung auf ein Minimum reduziert werden?

Zwischen dem Eintreten eines Schadensereignisses und dem Wirksamwerden (nicht dem Eintreffen!) der professionellen Retter Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst o. ä. entsteht immer eine „Reaktionslücke“, in der das Ereignis eskalieren kann, sofern nicht unmittelbar Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen werden. Diese Reaktionslücke wird künftig noch anwachsen, wenn man aktuelle demografische Trends, wie z. B. die zunehmende Überalterung der Gesellschaft in Betracht zieht: Es stehen immer weniger junge, leistungsfähige (atemschutztaugliche) Einsatzkräfte, z. B. für die flächendeckende Gefahrenabwehr durch Freiwillige Feuerwehren zur Verfügung. So waren im Jahr 2005 im Bundesland Sachsen-Anhalt laut dem Bericht auf der Delegiertenkonferenz des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen-Anhalt 2006 von 1718 Freiwilligen Feuerwehren nur 539 ständig einsatzbereit.
In der Bundesrepublik Deutschland wird im Jahr 2020 die Altersgruppe der 50-64-Jährigen mit ca. 19,5 Mio. Menschen dominieren. Diese Altersgruppe wird dann 39% des Arbeitskräftepotenzials stellen (Grabski, Richter: Anforderungen an den Feuerwehrmann der Zukunft „Safety for Fire Fighter 2020, Institut der Feuerwehr Sachsen-Anhalt, Institutsbericht Nr. 430, 2005).
In dieser Altersgruppe sind aber immer weniger Menschen den hohen Belastungen eines Feuerwehreinsatzes gewachsen. Diesem Umstand trägt z. B. in Deutschlag die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem berufgenossenschaftlichen Grundsatz G 26.3 Rechnung, die für die Altersgruppe ab 50 Jahre eine jährliche Untersuchung vorschreibt.
Für die Kommunen und die betroffenen Einsatzkräfte sind damit nicht nur erhöhter zeitlicher Aufwand, sondern auch zusätzliche Kosten verbunden. Erschwerend kommt hinzu, dass vor allem in kleinen Gemeinden immer weniger Feuerwehrangehörige Beschäftigung finden, in weiter entfernten Unternehmen tätig sind und damit für die Gefahrenabwehr in ihrer Gemeinde nur in der arbeitsfreien Zeit zur Verfügung stehen. Dieser Prozess wird vor allem Staaten, wie Österreich und Deutschland mit sehr hohem Anteil Freiwilliger Feuerwehren zu einer Neuorientierung in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr zwingen.
Diesen Entwicklungen kann man nur begegnen, wenn einerseits neue technische Lösungen der Gefahrenabwehr entwickelt und eingeführt und andererseits „revolutionäre“ gesellschaftliche Prozesse eingeleitet werden: Neben neuen technischen Entwicklungen bei der Ausrüstung der Kräfte der Gefahrenabwehr und der Brandfrüherkennung sowie alle Bevölkerungsschichten und Altersgruppen umfassenden Maßnahmen zur Prävention von Bränden muss in Zukunft der Schwerpunkt vor allem auf ein ganzheitliches Sicherheitsmanagement und eine Betriebliche Gefahrenabwehr in den Unternehmen selbst gesetzt werden.
Vorgehensweise bei Planung, Einführung, Training und Durchführung von Maßnahmen der Betrieblichen Gefahrenabwehr
Zunächst muss im jeweiligen Unternehmen eine Analyse aller Kernprozesse vorgenommen werden. Dazu ist das Unternehmen in sinnvolle, überschaubare Teile zu gliedern und die jeweils ausgeführten Tätigkeiten einschließlich verwendetet Arbeitsmittel und gefährlicher Stoffe sind aufzulisten.
Dabei sind die Anforderungen an das Personal ebenso zu berücksichtigen, wie die verarbeiteten, transportierten, gelagerten Stoffe sowie benötigte Maschinen und Anlagen usw.
Als nächstes ist eine Risikoanalyse nach dem Prinzip „Was ist schützenswert?“ durchzuführen. Dazu müssen alle relevanten Gefahren, bezogen auf die Geschäftsaktivitäten des Unternehmens betrachtet werden. Das sind nicht nur Brände, Explosionen, Havarien – hierzu gehören neben allgemeinen externen Risiken, wie Änderungen gesetzlicher Vorschriften, Technologiesprüngen, Naturgewalten, terroristischen Anschläge, aus politischen Verhältnissen erwachsende Risiken auch leistungswirtschaftliche Risiken, finanzwirtschaftliche Risiken und Risiken aus Corporate Governance.
Im folgenden Schritt müssen Konsequenzen und Wahrscheinlichkeiten von Ereignissen bewertet sowie eine Sicherheitsstrategie und Gegenmaßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung der ermittelten Risiken geplant werden. Alternative Maßnahmen sind hinsichtlich der Kosten-Nutzen-Wirkung zu bewerten und ein laufendes Controlling zu installieren. Da sich bestimmte Risiken nicht völlig ausschließen lassen, müssen noch Maßnahmen für den Eintrittsfall dieses Restrisikos in Form eines Notfall- oder Krisenmanagements geplant, installiert, trainiert und im Ereignisfall umgesetzt werden. Diese Analyse ist periodisch bzw. nach für die Kernprozesse relevanten Veränderungen im Unternehmen neu vorzunehmen. Der auf den durchgeführten Analysen basierende Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplan muss allen Mitarbeitern und Führungskräften vermittelt und praktisch auf Plausibilität überprüft werden.
Möglichkeit der Betrieblichen Gefahrenabwehr
Die Mitarbeiter und Führungskräfte eines betroffenen Unternehmens sind in der Regel noch vor dem Eintreffen der professionellen Retter vor Ort und könnten effiziente Erstmaßnahmen zur Begrenzung des Schadensereignisses einleiten und den Einsatz von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdienst optimal vorbereiten. Nach dem Eintreffen der professionellen Rettungskräfte müssen die Mitarbeiter und Führungskräfte des betroffenen Unternehmens diesen als „Fachberater“ zur Verfügung stehen, um Hinweise zu noch im Objekt verbliebenen oder vermuteten Personen, zu möglichen Folgen von Einsatzhandlungen (z. B. bezüglich Gefahren bei Einsatz bestimmter Löschmittel o. ä.) geben zu können. Allerdings sind sie auf schnelles, konzentriertes Handeln bei Bränden, Havarien, Explosionen oder Terroranschlägen nicht vorbereitet. Da für diese Personen häufige Realeinsätze unter Extrembedingungen nicht zu erwarten sind, wird sich auch kein Trainingseffekt nach dem Motto „learning by doing“ einstellen können. Die Kenntnisse über mögliche Gefahrenpotentiale und -szenarien sowie die Vorgehensweise der „professionellen“ Retter sind meist sehr begrenzt.
So muss beispielsweise der Krankenschwester, die nachts auf einer Station ihren Dienst versieht, vermittelt werden, dass sie im Brandfall allein nicht in der Lage sein wird, die ihr anvertrauten Patienten in Sicherheit zu bringen.
Sie kann aber entscheidend zur Rettung dieser Patienten beitragen, wenn sie, nachdem sie die Feuerwehr alarmiert und gegebenenfalls mit einem Feuerlöscher versucht hat, den Brand zu löschen, alle Türen und Fenster schließt und dem eintreffenden Einsatzleiter der Feuerwehr mit Informationen über Lage und Ausmaß des Brandes sowie Zustand und Position der Patienten auf der betroffenen Station zur Verfügung steht. Diese Informationen müsste sich der Einsatzleiter sonst zunächst im Rahmen der Lageerkundung selbst beschaffen. So kann wertvolle Zeit gewonnen und unmittelbar die Menschenrettung und Brandbekämpfung vorgenommen werden.
Betriebliche Gefahrenabwehrkonzepte sind nur selten praxis- bzw. realitätsnah überprüft. Das „Durchspielen“ branchentypischer, realitätsnaher Übungen wird von vielen Unternehmen als zu aufwendig und störend für die betrieblichen Abläufe empfunden. Mit Hilfe von simulierten Einspielungen und Schnittstellen zu Behörden, anderen Unternehmen, Medien usw. kann eine realitätsnahe und trotzdem für die Unternehmensprozesse weitgehend störungsfreie Übung realisiert werden. Bei Schadensereignissen in Sport- und Freizeiteinrichtungen, Hotels und Gaststätten, Einkaufszentren, Verkehrsbetrieben, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen werden die Mitarbeiter und Führungskräfte zu „Hoffnungsträgern“ für die Besucher, Patienten, Passagiere usw. und müssen Verantwortung für Leben und Gesundheit der Betroffenen übernehmen.
Die detaillierte Auswertung von unterschiedlichen Schadensereignissen zeigt, dass fachliche Kenntnisse über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zwar notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung für richtiges Handeln sind: Wichtig ist die Fähigkeit, fachliches Wissen unter psychischem und physischem Stress „abzurufen“. Für die effiziente Ausführung von Maßnahmen der betrieblichen Gefahrenabwehr müssen die Mitarbeiter und Führungskräfte lernen, die relevanten Sicherheitsbestimmungen zu beherrschen, Gefahrensituationen zu erkennen, mögliche Entwicklungen einzuschätzen, notwendige Sofortmaßnahmen unter Beachtung des Eigenschutzes einzuleiten und neue Reaktionsmuster bei Gefahr zu entwickeln.
Die Geschäftsführung eines Unternehmens muss in die Lage versetzt werden, innerhalb kürzester Zeit alle Maßnahmen zur Wiederherstellung des „Normalzustandes“ (Business Continuity) zu beschließen, durchzuführen und die Umsetzung zu kontrollieren. Dazu ist es sinnvoll, betriebliche „Krisenstäbe“ einzurichten und noch vor Eintritt eines Schadensereignisses realitätsnah zu trainieren. Ein wichtiger Bestandteil dieser Krisenstabsarbeit ist eine offensive Informationspolitik gegenüber den Mitarbeitern, der Bevölkerung, den Medien und der Konzernleitung. Ein Imageschaden, hervorgerufen durch eine falsche Informationspolitik, wirkt sich nachhaltig auf den Unternehmenserfolg aus und ist nur durch aufwendige, kostenintensive Maßnahmen zu korrigieren. Bei Planung, Installation, Training und Durchführung von Maßnahmen der Betrieblichen Gefahrenabwehr müssen folgende Zielstellungen verfolgt werden:
1. Entwicklung von Handlungskompetenz, trotz extremen Stressbelastungen, Mangel an Routine und „fremdem“ Einsatzgebiet;
2. Herausbildung von Führungskompetenz, u. a. durch Sammeln, Verarbeiten und Weiterleiten von handlungssteuernden Informationen, Treffen von Entscheidungen, sowie Sicherstellung und Kontrolle der Umsetzung dieser Entscheidungen;
3. Situationskompetenz bei der Erfüllung von „ungewöhnlichen“ Aufgaben in Gefahrensituationen;
4. Kenntnis der Vorgehensweise der professionellen Rettungskräfte und optimale Vorbereitung für deren Einsatz.
Bekämpfung von Entstehungsbränden
Hier müssen den Mitarbeitern Kenntnisse über Verbrennungs- und Löschvorgänge, das Verhalten bei Bränden sowie Erstmaßnahmen zur Brandbekämpfung unter Beachtung des persönlichen Schutzes vermittelt werden.
Abhängig von der Art der im Unternehmen auftretenden Gefährdungen sollten in diese Unterweisungen z. B. auch der spezielle Umgang mit brennenden Fetten oder Ölen, die Vorgehensweise bei Personenbränden usw. aufgenommen werden.
Ein Hinweis auf Maßnahmen der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung findet sich im bundesdeutschen Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 10:
1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten
sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der
Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere
in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten
Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2
erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt. Die Forderung „ Anzahl, Ausbildung, … in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten …“ lässt einen sehr großen Interpretationsspielraum zu und gibt den Verantwortlichen im Ereignisfall keine ausreichende Sicherheit für die Vollständigkeit der getroffenen Vorsorgemaßnahmen. Auch in den Berufsgenossenschaftlichen „Grundsätzen der Prävention“ (BGV A1) finden sich keine konkreteren Hinweise: § 22: Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
Da grundsätzlich überall in den Unternehmen die Möglichkeit einer Brandentstehung nicht ausgeschlossen werden kann, sollten deshalb auch alle Mitarbeiter über Grundkenntnisse und praktische Erfahrungen bei der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit tragbaren Feuerlöschgeräten verfügen.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat einmal dazu erklärt: “Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, …stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss !” (Oberverwaltungsgericht Münster 10 A 363/86 vom 11.12.1987)
Voraussetzung für die praktische Unterweisung aller Mitarbeiter ist die Verwendung einer umweltfreundlichen, rückstandsfreien kostengünstige Brandsimulationstechnik, die es in kurzer Zeit ermöglicht, reproduzierbar unterschiedliche Brandszenarien darzustellen. Hier haben sich gasbefeuerte Brandsimulationsanlagen mit Feuerlöschersimulationen auf der Basis von Druckluft-Wasser-Gemischen bewährt.
Brandschutz- und Räumungshelfer (Brandschutz- und Evakuierungshelfer)
Bei der Ausbildung von Brandschutz- und Räumungs-(Evakuierungs-)helfern müssen Kenntnisse über gesetzliche Bestimmungen zum Brand-, Arbeits- und Gesundheitsschutz, zu erforderlichen Sofortmaßnahmen, wie der Hausalarmierung, über Erstmaßnahmen zur Brandbekämpfung und die Räumung bzw. Evakuierung der betroffenen Bereiche bis zum Eintreffen von Polizei und Feuerwehr, dem Verhalten an den Sammelplätzen usw. vermittelt werden. Hinweise auf sogenannte „Brandschutzhelfer“ finden sich im bereits zitierten Arbeitsschutzgesetz der BRD und dem Entwurf der Arbeitsstättenrichtlinie ASR 13 „Bekämpfung von Entstehungsbränden“:
4.4 Brandschutzhelfer
Der Arbeitgeber hat eine angemessene Anzahl von Beschäftigten in der Brandbekämpfung sowie damit verbundenen Notfallmaßnahmen zu benennen und auszubilden (siehe § 10 Arbeitsschutzgesetz). Ihre Anzahl richtet sich nach den besonderen Gefährdungen und der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter eines Betriebes. Soweit keine besonderen Brandgefährdungen vorhanden sind, ist die Anzahl von Brandschutzhelfern angemessen, wenn
– in Betrieben bis 20 Beschäftigten mindestens ein Beschäftigter,
– in Betrieben über 20 Beschäftigten mindestens 5 % der Beschäftigten
als Brandschutzhelfer benannt werden.
Der Arbeitgeber kann die Aufgaben selbst wahrnehmen, wenn er die Anforderungen in allen Punkten erfüllt.
Der betriebliche Brandschutz ist so zu organisieren, dass während der Arbeitszeit Brandschutzhelfer in angemessener Anzahl anwesend sind.
§ 9 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sagt aus:
(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbaren erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen.
Hier können speziell unterwiesene Räumungshelfer wirksame Unterstützung leisten, insbesondere bei der Kontrolle, ob bei einem Schadensereignis tatsächlich alle Mitarbeiter die betroffenen Unternehmensbereiche verlassen haben und vollzählig am Sammelplatz eingetroffen sind. Diese Information ermöglicht es den professionellen Rettungskräften nach Eintreffen unmittelbar zur Bekämpfung des Schadensereignisses vorzugehen.
Während jeder Arbeitgeber laut BGV A1 bzw. GUV 0.1 verpflichtet ist, seine Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit auf Gefahren am Arbeitsplatz zu unterrichten und dies in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, können derartige Schulungen bei Gästen, Kunden oder Besuchern in Hotels, Versammlungsstätten, Sport- und Freizeiteinrichtungen nicht stattfinden. In diesen Fällen tragen die Mitarbeiter der genannten Einrichtungen eine besondere Verantwortung, da Gäste, Kunden oder Besucher nicht über Detailkenntnisse des jeweiligen Objektes verfügen. Zusätzlich muss hier bei Schadensereignissen dem Entstehen von Paniksituationen vorgebeugt werden.
Das Auftreten von panikartigen Fluchtreaktionen führt häufig zu einer höheren Zahl von Opfern, als das Schadensereignis selbst.
In der Praxis wird häufig keine klare Trennung zwischen „Räumung“ und „Evakuierung“ vorgenommen. In dieser Ausarbeitung wird unter „Räumung“ lediglich das geordnete Verlassen eines möglichen Gefahrenbereiches durch die Mitarbeiter, Kunden, Gäste, Besucher verstanden. Wird eine Evakuierung vorgenommen, so müssen Hilfskräfte und -mittel (z. B. Transportmittel) zur Verfügung stehen und ein entsprechender „Zielort“ vorbereitet sein. In regelmäßigen Abständen müssen Räumungs- bzw. Evakuierungsübungen durchgeführt werden. Wo dies nicht möglich ist, z. B. in Krankenhäusern, Sport- und Freizeiteinrichtungen u. ä. können so genannte Räumungsberechnungen vorgenommen werden. Dabei werden örtliche Gegebenheiten des jeweiligen Objektes sowie Zahl, Mobilität der Gäste, Patienten, Kunden simuliert und Maßnahmen abgeleitet.
Betriebliche Sicherheitsteams
Die besondere Risikosituation im Unternehmen, die existenzbedrohenden Auswirkungen einer Produktionsunterbrechung oder das Vorhandensein kritischer Infrastrukturen können die Installation Betrieblicher Sicherheitsteams (Emergency Response Teams – ERT) erforderlich machen. Diese Sicherheitsteams übernehmen in Unternehmen ohne eigene Werkfeuerwehr oder Betriebliche Löschgruppe Aufgahmen zur Rettung von Mitarbeitern, Gästen, Kunden oder Patienten, zur unmittelbaren Schadensbegrenzung und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft im Unternehmen. Betriebliche Sicherheitsteams sollen die professionellen Rettungskräfte nicht ersetzen, sondern deren Einsatz optimal vorbereiten und unterstützen: Kann nach Eintritt eines Schadensereignisses unmittelbar gehandelt werden, lassen sich in der Regel die Auswirkungen und die nachfolgende Produktionsunterbrechung minimieren.
Wichtig bei der Installation eines Betrieblichen Sicherheitsteams ist die klare Definition der Aufgabenstellung für die Mitglieder des Teams. Daraus leiten sich die Anforderungen an die Mitglieder (z. B. Atemschutztauglichkeit), die Ausrüstungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen ab.
Das Betriebliche Sicherheitsteam eines Unternehmens z. B. der Solar- oder Halbleiterindustrie, das in seinem Produktionsprozess eine Vielzahl von gefährlichen Stoffen verarbeitet, muss in der Lage sein, die Folgen einer Havarie beim Umgang mit diesen Stoffen zu begrenzen, z. B. durch Aufbringen eines Bindemittels bei austretenden Säuren, dem Schließen von Absperrventilen, dem Räumen des betroffenen Betriebsteils, die fachliche Beratung der eintreffenden externen Rettungskräfte usw. Daraus folgt, dass ein solches Sicherheitsteam über die entsprechenden Schutzausrüstungen, wie Atemschutzgeräte und Chemikalienschutzanzüge verfügen und auch daran ausgebildet sein muss. In einem Krankenhaus hingegen muss dass Betriebliche Sicherheitsteam die Evakuierung der Patienten vorbereiten, vorhandene Notfallausrüstungen an den Schadensort transportieren (z. Brandfluchthauben für die Rettung der Patienten durch die Feuerwehr), die Medienversorgung sichern, externe Rettungskräfte einweisen, die Handlungen der Krankenhaus-Einsatzleitung unterstützen usw.
Trainingsziele für die Ausbildung Betrieblicher Sicherheitsteams sind:
– Analyse der wahrscheinlichen Gefährdungsarten und Gefahrensituationen im Unternehmen
– Erkennen von Gefahrensituationen
– Einschätzen möglicher Entwicklungen
– Persönlicher Schutz
– Einleitung notwendiger Sofortmaßnahmen
– Schaffung optimaler Voraussetzungen für den Einsatz professioneller Rettungskräfte
Neben fachlichen Kenntnissen zur Schadensbegrenzung bzw. –bekämpfung müssen den Mitgliedern des Betrieblichen Sicherheitsteams Informationen über für das Unternehmen relevante gesetzliche Bestimmungen (z. B. Störfallverordnung), zu Themen wie Einsatzrecht, Gebrauch des Hausrechts, Strafrecht usw., über die Vorgehensweise der professionellen Rettungskräfte bei Einsätzen zur Schadensbekämpfung, über die Auswirkungen eines Schadensereignisses in der Öffentlichkeit, zum Umgang mit Medienvertretern usw. vermittelt werden.
Da die Aufgaben der Mitglieder eines Betrieblichen Sicherheitsteams über die „normalen“ Tätigkeiten im Unternehmen hinausgehen, sollte in die Aus- und Fortbildung ein spezielles Verhaltens- und Motivationstraining integriert werden. Dieses Verhaltens- und Motivationstraining dient der Teambildung ebenso wie dem Beherrschen von Stress in Gefahrensituationen. Die Begleitung solcher Trainingsmaßnahmen durch erfahrene Psychologen hat sich bewährt.
Die Anhörung des Betriebsrates sowie die Berufung und ständige Unterstützung durch die Geschäftsführung ist erforderlich. Sinnvoll ist, die Mitglieder eines Sicherheitsteams im alltäglichen Betriebsgeschehen für die anderen Betriebsangehörigen, Angehörige von Fremdfirmen oder Besucher äußerlich kenntlich zu machen, z. B. durch Ärmelabzeichen o. ä. Ein mögliches Hilfeersuchen kann so schneller an eine kompetente Person adressiert werden.
Krisenmanagement und Krisenkommunikation
Während Brandschutz- und Räumungs-(Evakuierungs-)helfer sowie die Mitglieder der Betrieblichen Sicherheitsteams bei Eintritt eines Schadensereignisses Maßnahmen zur unmittelbaren Schadensbekämpfung bzw. –begrenzung ausführen, muss die Geschäftsführung diese Maßnahmen bis zum Eintreffen der externen oder internen (z. B. Werkfeuerwehr) Rettungskräfte koordinieren und leiten.
Die Einsatzführung zur unmittelbaren Schadensbekämpfung, wie Personenrettung, Brandbekämpfung o. ä. wird dann in der Regel von den professionellen Rettungskräften selbst übernommen, z. B. durch eine technische Einsatzleitung oder bei Großschadensereignissen und Katastrophen durch einen Einsatzstab.
Die Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens muss ihre Fürsorgepflicht für die Beschäftigten wahrnehmen, Hilfe für Betroffene und Angehörige organisieren, Zulieferer und Kunden informieren, alle Prozesse zur Wiederherstellung der betrieblichen Ressourcen einleiten, mit der Einsatzleitung, den Anwohnern, benachbarten Betrieben, den Medien, den Behörden, den Sachversicherern und gegebenenfalls der Konzernleitung kommunizieren – professionelles Krisenmanagement und professionelle Krisenkommunikation sind erforderlich. Dazu sind spezielle Führungsprozesse und –strukturen notwendig, die ebenfalls im Rahmen der Prozess- und Risikoanalyse vorbereitet, installiert und trainiert werden müssen. Diese Prozesse beinhalten die Planung, Durchführung und Kontrolle aller Maßnahmen mit dem Ziel „Back to Normal“. Weiter sind branchentypische Krisen- und Störfälle sowie deren Wirkung in Medien und auf die Öffentlichkeit zu analysieren.
Bewährt hat sich die Schaffung klarer Führungsstrukturen in Anlehnung an behördliche Führungsstäbe und –organisationen, z. B. analog der deutschen Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 „Führung und Leitung im Einsatz“ (FwDV 100 „Führung und Leitung im Einsatz). Abbildung (Nr. ?) zeigt die Struktur eines Krisenstabes nach FwDV 100. Diese Vorgehensweise ermöglicht einerseits ein strukturiertes Abarbeiten unterschiedlicher Schadensszenarien und andererseits die Kommunikation zwischen verantwortlichen Ressorts mit analoger Aufgabenstellung (z. B. „Einsatz“ kommuniziert mit „Einsatz“ der zuständigen Einsatzleitung, „Öffentlichkeitsarbeit“ im Unternehmen mit „Öffentlichkeitsarbeit“ der Kommune, des Landkreises usw. – Prinzip „One Voice“).

Die Aufgaben der einzelnen Sachgebiete lassen sich wie folgt beschreiben:
Sachgebiet 1 – Personal und innerer Dienst
• Bereitstellen von Kräften, Einrichten von Reserven und Ablösungen;
• Heranziehen sonstiger benötigter Kräfte;
• Führen einer Kräfteübersicht über in Betracht kommende und verfügbare, bereitgestellte und im Einsatz befindliche Kräfte;
• Einrichtung von „Bereitstellungsräumen“;
• Festlegen und Sicherstellen des Geschäftsablaufes;
• Einrichten und Sichern der Führungsräume;
• Bereitstellen der Ausstattung;
• Versorgung der Stabsmitglieder.
Sachgebiet 2 – Lage
• Beschaffen, Auswerten und Bewerten von Informationen;
• Führen einer Lagekarte;
• Vorbereiten von Lagebesprechungen und Lagemeldungen;
• Information an Krisenstab und andere eigene Stellen;
• Meldung an Geschäftsleitung;
• Führen eines Tagebuches;
• Sammeln, Registrieren und Sicherstellen aller Informationsträger
Sachgebiet 3 – Einsatz
• Beurteilen der Lage;
• Festlegen von Schwerpunkten;
• Bestimmung erforderlicher Kräfte, Mittel und Reserven;
• Bestimmen und Einweisen von Führungskräften;
• Festlegen der Führungsorganisation;
• Anordnen von Absperrmaßnahmen, Stilllegungen;
• Zusammenarbeit mit Ämtern, Organisationen und Behörden;
• Erteilen von Einsatzaufträgen und Kontrolle der Durchführung;
• Veranlassen von Sofortmaßnahmen.
Sachgebiet 4 – Versorgung
• Erstellung der Versorgungslage;
• Heranziehen von Hilfsmitteln (z. B. Baustoffe, Fahrzeuge, Spezialgerät und –ausrüstungen)
• Bereitstellen von Verbrauchsgütern und Einsatzmitteln;
• Bereitstellen und Zuführen der Verpflegung;
• Bereitstellen von Unterbringungsmöglichkeiten für Einsatzkräfte, Mitarbeiter, Journalisten u. ä.
Sachgebiet 5 – Presse- und Medienarbeit
• Presse- und Medieninformation
– Sammeln, Auswählen und Aufbereiten von Informationen aus dem Ereignis;
– Erfassen, Dokumentieren und Auswerten der Presse- und Medienlage;
– Erstellen von Presse- und Medieninformationen;
• Presse- und Medienbetreuung
– Information der Presse und der Medienvertreter;
– Veranlassen von Führungen durch den Schadensbereich;
• Presse- und Medienarbeit
– Veranlassen der Unterbringung der Presse- und Medienvertreter;
– Vorbereiten und Durchführen von Presse- und Medienkonferenzen
• Presse- und Medienkoordination
– Bündeln, Abstimmen und Steuern der Presse- und Medienarbeit, z. B. mit den Pressesprechern von beteiligten Behörden, betroffenen Unternehmen und insbesondere der Polizei;
– Halten eines ständigen Kontaktes mit Presse und Medien;
• Presse- und Medieneinbindung in die Schadensbekämpfung
– Veranlassen von Warn- und Suchhinweisen für die Bevölkerung
S 6 – Informations- und Kommunikationswesen
• Feststellen des Ist-Zustandes der Führungs- und Fernmeldeorganisation;
• Absprechen der Führungsorganisation mit S3;
• Feststellen der Einsatzmöglichkeiten von Funktelefonen;
• Aufteilen von Funkkanälen (Handfunksprechgeräte);
• Erarbeiten eines Kommunikationskonzeptes;
• Sicherstellen der Kontakte mit den Informations- und Kommunikationsdiensten von Behörden;
• Ausstattung mit Bürokommunikationsmitteln
Eine offensive Krisenkommunikation hat eine für den Verlauf und die Folgen eines Schadensereignisses entscheidende Bedeutung:
„Wegen Störfällen, Altlasten und Schadstoffemissionen geraten Unternehmen immer häufiger in die Schlagzeilen. Sie stehen dann vor dem Problem: Wie informieren wir die Öffentlichkeit, die Behörden und die Medien? Nur durch eine gute Öffentlichkeitsarbeit kann die Entwicklung solcher Vorfälle zu einer Krise verhindert werden. Selbst große Unternehmen werden manchmal von Krisen unerwartet getroffen. Sie sind nicht darauf vorbereitet. Eine ungeschickte Öffentlichkeitsarbeit verschlimmert die Situation.
Das typische Reaktionsmuster hat folgende Phasen:
– Schock
– Abwehr
– Defensiver Rückzug
– Eingeständnis
– Anpassung und Veränderung“
(P.M. Wiedemann, Öffentlichkeitsarbeit bei Krisen, 1990).
Sollen solche Reaktionsmuster vermieden werden, ist eine Vorbereitung auf mögliche Krisenszenarien erforderlich.
Diese Vorbereitung muss wiederum auf der durchgeführten Analyse der Kernprozesse und der diese bedrohenden Risiken erfolgen und bis zum „Durchspielen“ von Pressekonferenzen gehen.
Krisen in der öffentlichen Wahrnehmung verursachen für die Unternehmen oft sehr hohe Kosten. Folgende Auswirkungen werden beobachtet:
– Bindung von Know-how und Zeit
– Negative Auswirkungen auf Börsenkurse und Investoren
– Imageschäden und Vertrauensverluste in der Öffentlichkeit, bei Kunden, Investoren und den eigenen Mitarbeitern
– Motivationsverluste bei Mitarbeitern und Führungskräften
– Schwierigkeiten bei der Einstellung von qualifiziertem Personal
– Hohe Prozesskosten
– Politische Auflagen und Beschränkungen durch die Gesetzgeber.
Training für das Verhalten in Gefahrensituationen
Die Bekämpfung von Schadensereignissen, die Führung von Unternehmensprozessen während eines Schadensereignisses, das Vertreten der Unternehmensinteressen gegenüber einer von den Folgen eines Störfalls geprägten öffentlichen Meinung usw. entsprechen nicht dem „normalen“ Tätigkeitsprofil von Mitarbeitern und Führungskräften in Unternehmen. Unter höchster psychischer bzw. physischer Anspannung werden häufig gar keine oder wenn, dann falsche Entscheidungen getroffen – die Mitarbeiter und Führungskräfte sind nicht in der Lage, die Situation rational zu bewerten und nachhaltig zur Deeskalation beizutragen.
Es kommt darauf an, die Mitarbeiter und Führungskräfte auf ungewohnte Situationen vorzubereiten. Da es hier in erster Linie darum geht, bestimmte Verhaltensmuster zu verändern und eine kompetente Vorgehensweise auf „unbekanntem“ Terrain zu ermöglichen, müssen die Mitarbeiter und Führungskräfte in realitätsnahen Gefahrensituationen trainiert werden (nicht in realen Gefahrenlagen!). Dafür sind mehrtägige Trainingsmaßnahmen unter Verwendung von „Outdoor-Elementen“ besonders geeignet. Seminare, in denen der Teilnehmer ohne gewohnte Hilfsmittel, wie Handy, Kreditkarte, PC, Uhr o. ä. angenommene Gefahrensituationen meistern muss, tragen nachhaltig zur Ausprägung neuer Verhaltensweisen bei.
Als Beispiel sei hier ein Seminar mit Direktoren von 4- und 5-Sterne-Hotels aus Berlin genannt, die im Ergebnis eines solchen Seminars beschlossen haben, bei Schadensereignissen in einem der Hotels zusammenzuarbeiten, die Verpflegung für die Gäste des betroffenen Hauses bzw. deren Unterbringung gemeinsam zu organisieren.
Aufbau einer Betrieblichen Gefahrenabwehr in Unternehmen. Alle Mitarbeiter sollten in der Bekämpfung von Entstehungsbränden unterwiesen werden, 5 % als Brandschutz-/Räumungshelfer (Brandschutz-/Evakuierungshelfer) ausgebildet werden. Darüber hinausgehende Aufgaben zur Gefahrenabwehr übernimmt ein Betriebliches Sicherheitsteam (Emergency Response Team) und die Geschäftsführung ist für ein professionelles Krisenmanagement und die Krisenkommunikation zuständig. Das Betriebliche Sicherheitsteam und der Krisenstab des Unternehmens sollte speziell für das Verhalten in Gefahrensituationen trainiert werden.
Fazit:
Es gibt existenzgefährdende Risiken, bei denen der Bereich Unternehmenssicherheit durch ein ganzheitliches Sicherheitsmanagement und die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Gefahrenabwehr geeignete Mittel zur Abwehr bereithält.
Die Unternehmenssicherheit ist ein wesentlicher Produktionsfaktor geworden, der den Unternehmenserfolg langfristig sichert und die Attraktivität des Produktionsstandortes erhöht.
